Rechtliche Aspekte
Bei der Betreuung und Pflege von Menschen muss das ärztliche und pflegerische Personal professionell auf aggressives Verhalten der Patienten reagieren und nach Möglichkeit deeskalierend einwirken. Sofern die Deeskalation keinen Erfolg hat, hat das Pflege- und Betreuungspersonal unter bestimmten Voraussetzungen (strafrechtlicher bzw. zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund) das Recht, sich mit angemessenen, verhältnismäßigen Mitteln zu schützen. Wenn dabei zuvor erlernte, schonende Interventionstechniken zum Einsatz kommen, kann dies gelingen, ohne den Patienten zu verletzen und ohne das für die Fortsetzung der Therapie notwendige Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Eigengefährdung des Personals, um den Angreifer zu schonen, kann nicht erwartet werden.
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