Laut arbeitsrechtlicher Gesetze und Vorschriften fallen sämtliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Er trägt gegenüber seinen Beschäftigten eine "Fürsorgepflicht" (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die im Arbeitsschutzrecht konkretisiert wird.
Dementsprechend ist der Arbeitgeber auch gefordert, wenn es um die Vermeidung körperlicher oder verbaler Übergriffe auf Beschäftigte im Gesundheitsdienst – also um Gewaltprävention – geht.
Aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erwächst für ihn die Pflicht, Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen, diese auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und ggf. zu optimieren. An diesem Prozess muss die Vertretung der Mitarbeiter (Betriebs- oder Personalrat) beteiligt werden.