Zwangsmaßnahmen oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte dar und werden von den betroffenen Patienten oder Bewohnern, häufig aber auch von den Beschäftigten, als emotional stark belastend erlebt. Zwangsmaßnahmen sind nur bei einer akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung zulässig, die nicht auf eine andere Weise abzuwenden ist. Sie dürfen nur mit ärztlicher Anordnung und auf gesetzlicher Grundlage von geschulten Beschäftigten durchgeführt werden.
Eine Freiheitsbeschränkung ist dann nicht widerrechtlich, wenn eine Einwilligung des Betroffenen, ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB oder ein richterlicher Beschluss (z.B. nach dem Unterbringungs- oder Psychisch-Kranken-Gesetz) vorliegt. Für die Ausführung der Freiheitsbeschränkung müssen Betriebsanweisungen und schriftliche Verfahrensanweisungen vorliegen. Die Freiheitsbeschränkung ist so kurz wie möglich zu halten und muss durchgehend überwacht werden. Alle Zwangsmaßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren.